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Compliance lässt sich nicht outsourcen — und Verantwortung schon gar nicht. Warum „Unser Tool ist compliant“ die falsche Antwort auf die richtige Frage ist.

Die Zusage eines Softwareanbieters ist ein Ausgangspunkt für die Prüfung. Sie beantwortet noch nicht, ob eine konkrete Anwendung in der eigenen Organisation zulässig und angemessen ist.
Die KI-Verordnung unterscheidet unter anderem Anbieter und Betreiber. Beide können eigene Pflichten haben. Der Betreiber wird durch diese Rolle nicht automatisch zum alleinigen Haftenden; die Verantwortung des Anbieters verschwindet durch den Einsatz beim Kunden ebenfalls nicht.
Bei Hochrisiko-KI sind die besonderen Betreiberpflichten gesondert zu prüfen, soweit sie auf den konkreten Fall zeitlich und sachlich anwendbar sind. Eine allgemeine Risikoanalyse- und Dokumentationspflicht für jeden beliebigen KI-Einsatz lässt sich daraus nicht ableiten.
Artikel 4 betrifft die Förderung von KI-Kompetenz. Ein allgemeiner Kurs kann hierfür eine Grundlage schaffen. Interne Vorgaben und die Einführung in konkrete Systeme bleiben weitere Aufgaben der Organisation.
Praktisch hilft eine dokumentierte Entscheidung: Einsatz freigeben, unter Auflagen erproben oder bis zur Klärung offener Fragen zurückstellen. Diese Empfehlung ersetzt keine fallbezogene Rechtsprüfung.
Quellen: Artikel 26 KI-Verordnung: Pflichten von Betreibern von Hochrisiko-KI · Artikel 3: Begriffe und Rollen. Welche Pflichten greifen, hängt unter anderem von System, Rolle, Einsatz und Anwendungsfrist ab.
Rechtsstand: 21. Oktober 2026. Quellen: KI-Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744 · Artikel 4, aktuelle Fassung · Hinweise der EU-Kommission. Allgemeine Information; keine Einzelfallberatung.